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Bußgeld in ungeahnter Höhe! Eigentümer und Mieter sollten ihrer Pflicht lieber nachkommen

Nicht nur im Straßenverkehr droht bei Verstößen ein Bußgeld. Gerade jetzt im Winter ist das Risiko groß, sich heftige Strafen einzufangen.

Bußgeld Eis Schnee räumen
© IMAGO/Andre März

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Ein Bußgeld kann aus verschiedenen Gründen verhängt werden. Zum Beispiel für verbotenes Parken, Fehler bei der Altpapier-Entsorgung oder wenn man die Haufen seines Hundes nicht beseitigt (>>> hier mehr dazu).

Doch gerade jetzt in der kalten Jahreszeit droht ein Bußgeld, dessen Höhe die meisten Menschen gar nicht auf dem, Schirm haben. Viele Bundesländer verlangen 500 Euro, andere bitten deutlich stärker zur Kasse. 2500 Euro in Brandenburg, bis zu 50.000 Euro in Hamburg…

Bußgeld droht bein Schnee und Eis

Es geht um die Räum- und Streupflichten im Winter. Für Immobilieneigentümer ist es immens wichtig, ihrer Verantwortung nachzukommen, um ein Bußgeld und weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Vorschriften regeln genau, wie und wann Schnee und Eis beseitigt werden müssen, um Gehwege sicher zu halten. Dabei kann der Gebäude-Eigentümer auch die Mieter in die Pflicht nehmen.

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Wer eine Immobilie besitzt, ist gesetzlich verpflichtet, die Zuwege sowie angrenzende Gehwege im Winter von Schnee und Eis zu räumen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, droht ein Bußgeld, da dadurch die Sicherheit von Passanten gefährdet wird. Vor allem auf vereisten Gehwegen besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, das zu Haftungsansprüchen führen kann. Hauseigentümer sollten daher frühzeitig Vorkehrungen treffen, um ihrer Winterpflicht nachzukommen.

Vermieter darf Räumpflicht an Mieter übertragen

Vermieter können ihre Räum- und Streupflichten an die Mieter übertragen, was in einem entsprechenden Mietvertrag festgelegt werden muss. Alternativ ist es möglich, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen, der diese Aufgaben übernimmt. Die Kosten können dann auf die Mieter umgelegt werden. Sind Gehwege nicht rechtzeitig geräumt, und es kommt zu einem Unfall, drohen nicht nur ein Bußgeld, sondern auch erhebliche Schadensersatzforderungen. Besonders teuer kann es werden, wenn keine Haftpflichtversicherung vorhanden ist, um die Kosten abzudecken.

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Die gesetzlich geregelten Zeiten, in denen Schnee und Eis beseitigt werden müssen, sind klar definiert. Von Montag bis Samstag gilt die Räum- und Streupflicht von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonntagen erst ab 9 Uhr morgens. Innerhalb dieser Zeiträume müssen die Wege sicher begehbar sein, um sowohl Bußgelder als auch Verletzungen im Winter zu vermeiden. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass alle Passanten vor Sturzgefahren geschützt sind.


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Um Gefahren im Winter zu minimieren, ist regelmäßiges Streuen von abstumpfenden Materialien wie Sand oder Split erforderlich. Streusalz schadet der Umwelt und ist daher in den meisten Städten nur an Gefahrenstellen (Treppen, Rampen usw.) erlaubt.