In den letzten Monaten häuften sich die Anzahl der Verkehrsunfälle. Die Polizei Berlin macht einen gefährlichen Trend verantwortlich. Denn im Straßenverkehr fahren dafür Verkehrsteilnehmer unter dem Einfluss einer Droge.
Berlin: Polizei warnt vor Lachgas-Trend
Seit Ende letzten Jahres häufen sich nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei (GdP) die
Verkehrsunfälle, bei denen Beteiligte vorher Lachgas konsumiert haben. Da die Verfügbarkeit wie die verbundenen Gefahren enorm ist, richtet die GdP einen Appell an Berlins Politik und junge Verkehrsteilnehmer.
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„Unsere Kolleginnen und Kollegen finden bei Verkehrsunfällen immer häufiger Lachgas-Kartuschen in den Fahrzeugen. Mitunter geht es hier auch nicht nur um Blechschäden, sondern schwerwiegende Unfälle mit Verletzten. Dieser Trend ist hochgefährlich“, so GdP-Landeschef Stephan Weh in einer Pressemitteilung.
Die Forderung des Landeschefs ist klar: „Wir brauchen Maßnahmen gegen diesen Wahnsinn, weil immer mehr Dealer Luftballons mit Lachgas verticken und es wegen fehlender Verbote selbst an den Theken der Spätis zu bekommen ist. Der Verkauf von Lachgas sollte endlich stark eingeschränkt werden.“
Jugendliche im Lachgas-Rausch
Lachgas, auch bekannt als Distickstoffmonoxid (N₂O) wird vor allem von jungen Erwachsenen und Jugendlichen konsumiert. Das löst kurzfristige Bewusstseinsveränderungen und Rauschzustände bei den Konsumenten aus. Diese Zustände dauern in der Regel zwischen 30 Sekunden und vier Minuten.
Dieses Zeitfenster kann im Straßenverkehr aber Menschenleben kosten. In der Medizin wird Lachgas als Narkosemittel und in der chemischen Industrie verwendet. Die gesundheitlichen Langzeitfolgen sind noch nicht ausreichend
erforscht. Ärztliche Warnungen heben als potenziellen Gefahren Nervenlähmung, Bewusstlosigkeit, Herz- und Hirnschäden bis zum Tod hervor.
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Wie bei anderem Drogenkonsum winken hohe Strafen für das Fahren unter Lachgaseinfluss – Nach Paragraph 316 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Dazu kann dem Fahrer die Fahrerlaubnis nach Paragraph 69 StGB entzogen werden.