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Miete in Berlin: Wegen A100-Staus! Können die Anwohner jetzt klagen?

Weil eine A100-Baustelle ihnen den Verkehr durchs Viertel treibt, wollen Mieter in Berlin klagen. Aber wie sieht die Rechtslage aus?

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Miete in Berlin: Wohnen wird immer teurer

Berlin war mal ein gutes Pflaster für günstige Mieten. Doch diese Zeiten sind längst vorbei. Seit dem Jahr 2012 haben sich die durchschnittlichen Wohnungspreise in der Hauptstadt von 6,65 Euro pro Quadratmeter auf 12,92 Euro pro Quadratmeter verdoppelt.

Auf der Berliner Stadtautobahn A100 herrscht derzeit Ausnahmezustand. Eine marode Brücke wurde kurzfristig gesperrt und wird nun über mindestens zwei Jahre saniert. Der Verkehr liegt dort in beide Richtungen still und fließt daher durch Wohngebiete. Die Mieter im Berliner Westen gehen auf die Barrikaden.

Denn der Zuwachs an Durchgangsverkehr bringt Lärm und andere Unannehmlichkeiten mit sich. Können die Bewohner in diesem Fall eine Mietminderung erwirken? BERLIN LIVE hat nachgefragt, wie die Rechtslage aussieht.

Miete in Berlin: Gerichte sind uneins

Den betroffenen Anwohnern, die aufgrund der Lärmbelastung auf eine Mietminderung setzen, macht Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, zunächst keine großen Hoffnungen: „Lärm wegen einer zeitweisen Verkehrsumleitung berechtigt grundsätzlich nicht zur Minderung der Miete. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2012 entschieden.“

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Wer in einer Großstadt wohne, noch dazu unweit einer Autobahn, müsse grundsätzlich damit rechnen, dass es zu erhöhtem Lärm kommen könne, erklärt der Experte gegenüber BERLIN LIVE. Ein Landgericht hatte in früherer Instanz geurteilt, dass nach sechs Monaten eine Belastungsgrenze erreicht sei. Der BGH folgte dem damals allerdings nicht. Daher hätten „Mieter:innen diese (erhöhte) Lärmbelastung hinzunehmen“.

Das können Betroffene jetzt tun

Mieter in den betroffenen Vierteln Berlins sollten nun auf keinen Fall eigenmächtig ihre Zahlungen reduzieren. „Sinnvoll ist dagegen, dem Vermieter zu erklären, dass man die Miete wegen dieser von nun an „unter Vorbehalt“ zahlt – zum Beispiel ab April, und zwar auch rückwirkend für den März“, zeigt Bartels einen gangbaren Weg auf.



Es sei dann wichtig, für den je eigenen konkreten Fall zu belegen, dass die Belastungen das hinnehmbare Maß übersteigen. Dazu sollten Miete rechtlichen Beistand zurate ziehen: „Vielleicht kann mit dem Vermieter eine Einigung erzielt werden, dass die Minderung sich auf die besonderen Belastungen beschränkt.“ Je nach Grad der Belastungen könne die Miete so um fünf bis zehn Prozent gemindert werden.