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Bußgeld droht beim Altpapier – Bürger machen bei der Entsorgung ständig diesen Fehler

Achtung bei diesem Altpapier-Fehler! Er wird nicht nur ständig gemacht, sondern kann auch hohe Bußgeld-Kosten auslösen. Bist du betroffen?

Bußgeld: Altpapier - Feuer
© IMAGO/imagebroker

Stadt Duisburg zieht Bußgeld-Bescheide zurück

Duisburg, 18.08.2008: Peinliche Posse in Duisburg: Nach langem Hin und Her um eine Radarfalle erlässt die Stadt Duisburg 850 Fahrern das Knöllchen.

Es knistert, knackt und verbreitet eine wohlige Wärme – kein Wunder, dass Lagerfeuer, egal ob zu Hause oder beim Camping, ein absoluter Hit sind. Das beweisen auch die Netflix-Seriencharts des Jahres 2023: Die 50 (!) Minuten lange Lagerfeuer-Show von George Ford stand über die Feiertage an der Spitze.

Doch wer sich über einen eigenen Kamin im Haus freuen kann, sollte jetzt vorsichtig sein. Denn nicht alles, was brennen kann, darf auch verbrannt werden. Hier drohen saftige Bußgelder.

Bußgeld: Papier verbrennen? Das könnte verboten sein!

Ob Holz, Briketts oder Pellets – die rund 11 Millionen Kaminbesitzer heizen mit den unterschiedlichsten Brennstoffen. Da landet auch schon mal ein altes Papierdokument im Ofen – aber Vorsicht! Das ist nicht immer erlaubt, denn Zeitungen oder Verpackungskartons dürfen nicht verbrannt werden.

Es ist sogar eine Straftat! Denn all das kann sowohl der Umwelt als auch der eigenen (!) Gesundheit schaden. Denn diese Produkte enthalten unter anderem Farbstoffe und Bindemittel, bei deren Verbrennung Schadstoffe wie Schwermetalle und Dioxine sowie Feinstaub entstehen.

+++ Verkehr: Vorsicht, nicht im Auto mitnehmen! Dir droht sonst 10.000 Euro Strafe +++

Aber nicht nur dieses Heizmittel ist laut „chip“ verboten, sondern auch das Nachlegen von feuchtem Holz in den brennenden Ofen. Denn der Rauch führt zu vermehrten Rußablagerungen im Ofen und im Schornstein, was langfristig zu einem Schornsteinbrand führen kann.

Bis zu 100.000 Euro: Hohe Bußgeld-Strafen

So schreibt der deutsche Gesetzgeber in der Bundesimmissionsschutzverordnung (§3 1. BImSchV) vor, dass grundsätzlich nur naturbelassenes, ausreichend getrocknetes und gespaltenes Holz verwendet werden darf. Das Verbrennen anderer Materialien stellt nämlich eine illegale Abfallbeseitigung dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 69 KrWG).


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Also lieber erst das Holz richtig trocknen lassen und sich (richtig) am knisternden und wärmenden Feuer erfreuen. Da schmeckt der Glühwein gleich doppelt so gut – immerhin wärmt man sich von innen und von außen.