Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen, in denen selbst langjährige Autofahrer oft nicht nach Handbuch reagieren. Teilweise ist die Fahrschule schon zu lange her und man könnte mal eine Auffrischung in Sachen Verkehrsregeln gebrauchen. In anderen Fällen wird schlicht aus Bequemlichkeit nicht korrekt gehandelt.
In jedem Fall kann es jedoch zu Verstößen gegen die Verkehrsordnung kommen und dann hagelt es meist schon ein ordentliches Bußgeld.
Noch interessanter wird es jedoch bei anderen Verkehrsteilnehmern, wie etwa bei Fahrradfahrern. Sie wissen oft gar nicht, dass sie etwas falsch machen, da sie sich selten über die für sie geltenden Regeln informieren. Ein Beispiel, dass oft Bußgeld relevant wird, wäre zum Beispiel der Zebrastreifen.
Bußgeld-Alarm beim Zebrastreifen
Vor oder auf dem Zebrastreifen nicht überholen, mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und Fußgänger vorbeilassen, nicht auf dem Zebrastreifen stehen bleiben und auch nicht im Bereich von fünf Metern davor parken – diese Regeln sollten allen Autofahrern bekannt sein. Wenn nicht, kann es bei einer Zuwiderhandlung mindestens 80 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg regnen.
Laut Bußgeldkatalog sind sogar bis zu 150 Euro fällig, wenn man dabei auch noch einen Unfall verursacht.
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Der Zebrastreifen oder auch Fußgängerüberweg birgt allerdings nicht nur für Autofahrer seine Tücken. So müssen sich auch Fahrradfahrer an eine wichtige Regel halten. Und zwar müssen sie vor dem Überqueren eines Zebrastreifens absteigen und ihr Fahrrad schieben. Hättest du das gewusst?
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Bußgeld auch für Fahrradfahrer
Laut ADAC müssen selbst Kinder unter sieben Jahren beim Überqueren eines Fußgängerüberweges ihr Rad schieben und das, obwohl sie auf dem Gehweg fahren dürfen. Kommt es zu einem Unfall, tragen Radfahrer sonst eine Mitschuld. Und wer dann noch mit erhöhter Geschwindigkeit fährt, obwohl Fußgänger gleichzeitig den Zebrastreifen nutzen, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen, erklärt etwa die Polizei Hamm.
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Der Irrtum besteht darin, dass Radfahrer hier nicht das gleiche Vorrecht wie Fußgänger haben. So ist oft nicht rechtzeitig erkennbar, ob der Radler noch über den Fußgängerüberweg möchte oder nicht. Das kann zu brenzligen Situationen führen oder auch nur zu vermeidbaren Behinderungen im Verkehr.
Bei mehreren Gerichtsurteilen wurde jedoch Milde walten gelassen, wenn die Fahrradfahrer statt zu schieben ihr Rad wie einen Tretroller benutzt hatten. Dann wurden sie wie Fußgänger behandelt.