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Bürgergeld: Fataler Fehler! Ehepaar schaut dumm aus der Wäsche

Hätten sie es nicht getan, wäre ihr Vermögen verschont geblieben! Der Fall aus Sachsen ist auch eine Warnung für andere Bürgergeld-Bezieher.

Ehepaar leistet sich Fehler.
© IMAGO/Rene Traut

Das ist das Bürgergeld und so viel steht jedem zu

Wir verraten dir in diesem Video alles, was du über das Bürgergeld wissen musst.

Hätten sie nichts getan, wären sie fein raus gewesen! So aber wurden die Sachsen vom Jobcenter kalt erwischt. Auch eine erneute Klage vor Gericht bringt ihnen das Geld nicht zurück. Der Fall ist auch eine Warnung für viele andere Bürgergeld-Bezieher.

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Dabei hatte das Paar sogar Rücklagen fürs Alter, die vor dem Zugriff des Jobcenters geschützt waren. Bis sie einen verhängnisvollen Fehler machten und das Jobcenter rigoros handelte.

Plötzlich weniger Anspruch auf Bürgergeld

Das Ehepaar ist Miteigentümer eines Hauses, in dem sie auch selbst wohnen und bezog Grundsicherung vom Jobcenter. Dann kauften die Eheleute mit dem Geld aus einer Altersvorsorge des Mannes eine Photovoltaikanlage, die auf das Dach des Hauses installiert wurde. Laut MDR kostete die Anlage rund 85.000 Euro. Für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zahlte der Stromversorger im Streitjahr 2011 für die Monate August bis Dezember monatlich 235 bis 520 Euro.

Und genau das ist das Problem! Denn das Jobcenter Bautzen wertete diese Einspeisevergütung als Einkommen, zusätzlich zum damaligen Hartz 4 (heute Bürgergeld), gemäß Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches. Das Amt kürzte entsprechend die Leistungen! Hätte das Paar das Vermögen des Mannes nicht eingesetzt, wäre nichts passiert.

Nun wurde die erneute Klage des Mannes auch vom Bundessozialgericht in Kassel abgeschmettert. Zuvor hatte schon das Sozialgericht in Dresden sowie das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entsprechend geurteilt. Damit ist die Kürzung des ALG 2 (heute Bürgergeld) durch das Jobcenter berechtigt gewesen.

Der Kläger argumentierte, dass es sich hierbei um einen „Rückfluss“ seines Vermögens handelte, welches er investiert hatte. Und selbst wenn man das als Einkommen anrechnet, müsste ihm der Erwerbstätigenfreibetrag zustehen.


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Doch die Gerichte sahen es anders. Bezieht man Bürgergeld, wird die Solarstrom-Einspeisevergütung als Einkommen angesehen. Es komme nicht darauf an, woher das Geld für die Anlage stammte. Ein Erwerbstätigenfreibetrag stehe dem Kläger auch nicht zu, weil er die Einnahmen nicht unter Einsatz seiner Arbeitskraft erzielt hat. Lediglich die Versicherungspauschale von 30 Euro pro Monat könne der Mann absetzen.