Knapp zwei Wochen vor der Bundestagswahl hat sich in Sachsen ein erster schwerwiegender Fauxpas zugetragen. In der Stadt Torgau war es ab Dienstagmorgen (4. Februar) möglich, die Briefwahlunterlagen abzuholen und entsprechend ausgefüllt wieder abzugeben. Die dafür vorgesehene Wahlurne war jedoch für jedermann zugänglich. „Ntv“ berichtete zuerst.
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Dass eine Bundestagswahl geheim, gleich und unmittelbar vonstattengehen muss, ist in Artikel 38 des Grundgesetzes festgehalten. Doch in der Stadt Torgau könnten diese drei von fünf Grundsätzen bereits wenige Minuten nach der Freigabe der Briefwahl verletzt worden sein. Ab circa 9.45 Uhr war es den Wahlberechtigten möglich, ihre Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro abzuholen.
Vor Bundestagswahl: „Strafrechtliche Relevanz“ wird geprüft
Bereits entschlossene Wähler konnten ihr gesetztes Kreuz unmittelbar nach der Freigabe in einer Wahlurne abgeben, die auf einem Gang im Standesamt aufgestellt war. Doch gegen „Nachmittag“ wurde die Stadtverwaltung darüber informiert, dass die Box geöffnet vorgefunden wurde.
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Auf X teilten die „Freien Sachsen“, die vom sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft werden, ein Video, auf welchem zu sehen ist, dass sich der Deckel der Wahlurne ohne Schwierigkeiten öffnen lässt. „Die Stadt Torgau bedauert, dass es zu diesem Vorfall kommen konnte“, heißt es in einem Statement der sächsischen Kreisstadt. Jeder, der an der Urne vorbeilief, hätte somit nach Belieben Wahlzettel vor der Bundestagswahl entnehmen können.
Prüfung angekündigt
Man prüfe jetzt, „inwieweit Wahlbriefe fehlen und weitere Schritte eingeleitet werden müssen“, teilte das Rathaus mit. Im Gespräch mit „ntv.de“ teilte eine Sprecherin der Polizeidirektion Leipzig mit, dass Anzeige erstattet wurde. „Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft prüfen wir jetzt, inwieweit eine strafrechtliche Relevanz besteht“.
Die Box sei laut Aussage der Stadt zwar „verschlossen und angeschlossen“ gewesen, „um weder manipuliert noch entwendet werden zu können“. Allerdings sei die Wahlurne nicht ununterbrochen überwacht worden. Diesen Missstand hätte man inzwischen behoben. Sollte es vor der Bundestagswahl tatsächlich zu einer Wahlmanipulation gekommen sein, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe wegen des „Herbeiführens eines unrichtigen Wahlergebnisses“ oder „Verfälschungen“.